Bisher griff der
§ 23 des KunstUhrG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, § 23
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Durch das DSGVO wird das Recht am Bild/Video selbst für die professionelle Fotografie äußerst kontrovers diskutiert
und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dazu verhält.
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